KGS Andreas-Hermes-Straße
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Satzung

 

Förderung und Unterstützung der erzieherischen und bildungsrelevanten Ziele des Schulprogramms der Kath. Grundschule Andreas- Hermes Str.2-4 51109 Köln

„Kletterbaum e.V.“


Geänderte Satzung/März 2005



§1 Name und Sitz

(1)Der Verein führt den Namen „Kletterbaum – Verein zur Förderung und Unterstützung der erzieherischen und bildungsrelevanten Ziele des Schulprogramms der Kath. Grundschule Andreas-Hermes Str.2-4 in Köln“. Nach dem Eintrag in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.
(2)Sitz des Vereins ist Köln.



§2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar den Zweck, die Umsetzung des Schulprogramms zu fördern und dessen bildungsrelevanten und erzieherischen Maßnahmen zu unterstützen. Dabei wird der Schwerpunkt auf die Schaffung neuer Bewegungsräume und die Umgestaltung des Schulhofes gelegt.



§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung in der jeweils gültigen Fassung.. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus dem Verein und dürfen nicht durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2001.



§5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die für die Ziele des Vereins eintreten wollen und sich verpflichten, gemeinnützige Arbeit innerhalb des Vereins zu leisten. 
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrages kann ohne Nennung von Gründen erfolgen.
(3) Die Mitgliedschaft endet
       (a) mit dem Tod eines Mitgliedes
       (b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied unter
             Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten
       (c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch den Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss des Mitgliedes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.



§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
       der Vorstand
       die Mitgliederversammlung



§7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
       - dem ersten Vorsitzenden
       - dem stellvertretenden Vorsitzenden
       - dem Schatzmeister
       - dem Schriftführer
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet für jeweils zwei Jahre den Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann weitere Funktionen einrichten. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten. 



§8 Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung regelmäßig, jedoch mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren ein, außerdem bei besonderen Ereignissen oder auf Antrag von 1/10 der Mitglieder. Die Einberufung ist allen Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zuzusenden. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens sieben Tage vor der Sitzung beim Vorstand anzumelden. Über die Zulassung verspäteter Anträge entscheidet die Versammlung.
(2)  Der Mitgliederversammlung obliegen darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben:
      -Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes,
      -Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, 
      -Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
      -Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
(3) Über die Versammlungen sind Protokolle zu fertigen, welche vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.(4)



§9 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitglieder innerhalb der Jahreshauptversammlung festgelegt.

§10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Jugendamt der Stadt Köln mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Grundschulen von Neubrück zu verwenden.